§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
- 2.
- die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
- 3.
- das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und
- 4.
- das Verfahren zur Erstattung der Maut.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV ... und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)". 2. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. das Führen der Nachweise über die für ...
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