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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-5 Naturschutz

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet



1Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt. 2Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Pommersche Bucht - Rönnebank". 3Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" und vereint die Gebiete

1.
„Westliche Rönnebank", als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert,

2.
„Adlergrund", als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,

3.
„Pommersche Bucht mit Oderbank", als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,

4.
„Pommersche Bucht", als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert.

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Zitierungen von § 1 NSGPBRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGPBRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NSGPBRV Schutzgegenstand
... Bereich I bezeichnet das Gebiet „Westliche Rönnebank" im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte ... verbunden. Bereich II bezeichnet das Gebiet „Adlergrund" im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte ... vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank" im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3 . Im Norden wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N begrenzt, im ... IV bezeichnet vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht" im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 4 . Er ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufgeführten ...