(2)
1Sobald bei einer Wählergruppe nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach
§ 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde.
2Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen.
3Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam.
4Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren ... Monate betragen wird. (2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § ...