(1)
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt im Wege der Organleihe einer Landesbehörde die Aufgabe der notifizierenden Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der
Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8).
2Die Übertragung bedarf des Einvernehmens des betreffenden Landes.
3Die auszuwählende Landesbehörde unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
4Sie muss den Anforderungen des Artikels 24 der
Verordnung (EU) 2016/424 genügen.
5Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die so bestimmte Behörde im Verkehrsblatt bekannt und unterrichtet anschließend die Europäische Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/424.
6Die notifizierende Behörde unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 25 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2016/424.
(2)
1Hat die notifizierende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen und zeigt dies nach Artikel 22 der
Verordnung (EU) 2016/424 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten an.
2Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung erheben.
(3) Die notifizierende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.
V. v. 18.09.2017 BAnz AT 25.09.2017 V1