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§ 1 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.

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