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§ 1 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 1



1Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. 2Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

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Zitierungen von § 1 Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchG (vom 26.06.2021)
... 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, 2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach ...
§ 7 TierSchG (vom 26.06.2021)
... werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt. (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3 TierErzHaVerbG Pelztiere (vom 01.09.2017)
... Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind. Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt. (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind. Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet. ...