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§ 1 - Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV)

V. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2090 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 7613-3-2 Geldwäsche
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§ 1 Registrierung im Transparenzregister und Übermittlung der Mindestangaben



(1) 1Für die Übermittlung der Mitteilung einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes und einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ist eine Registrierung auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de erforderlich. 2Die Pflicht zur Registrierung trägt die Vereinigung oder Rechtsgestaltung.

(2) 1Für die Registrierung gibt die registrierende Vereinigung oder Rechtsgestaltung (Registrierender) oder eine Person im Auftrag des Registrierenden auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse an und benennt ein Passwort. 2Das Transparenzregister übermittelt dem Registrierenden oder einer Person im Auftrag des Registrierenden eine elektronische Nachricht zur Eröffnung des Benutzerkontos. 3Nach Erhalt dieser elektronischen Nachricht schaltet der Registrierende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden das Benutzerkonto frei.

(3) 1Wenn das Benutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Registrierende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden der registerführenden Stelle nach Anmeldung unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Satz 1 folgende Mindestangaben zu übermitteln:

1.
Firma oder Name des Registrierenden,

2.
Vor- und Nachname der mit der Registrierung beauftragten oder innerhalb des Registrierenden für die Registrierung zuständigen Person,

3.
1Anschrift der vom Registrierenden beauftragten Person oder des Sitzes des Registrierenden, 4. 2E-Mail-Adresse der Person nach Nummer 2 und

5.
Telefonnummer der Person nach Nummer 2.

2Die erfolgte Übermittlung der Mindestangaben wird demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters angezeigt.

(4) 1Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung der Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Die Übermittlung der Mindestangaben ist auf der Internetseite des Transparenzregisters vorzunehmen. 3Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

(5) Für die Registrierung können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, wenn sie nach dem Stand der Technik einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard bei vergleichbarem Registrierungsaufwand gewährleisten.

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Zitierungen von § 1 TrDüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrDüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrDüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TrDüV Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
... es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 , so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst ...