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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.01.2020 aufgehoben
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§ 1 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
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§ 1 Gebührenerhebung



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.

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Zitierungen von § 1 TrGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TrGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis