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§ 1 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 285
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026; FNA: 605-1-12-9 Gemeindefinanzen
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§ 1 Länderschlüsselzahlen



Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer verteilt sich nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg 0,137704457
Bayern0,170686895
Berlin0,042022533
Brandenburg0,019892527
Bremen0,011170930
Hamburg0,037425321
Hessen0,085265860
Mecklenburg-Vorpommern0,013890198
Niedersachsen0,085496664
Nordrhein-Westfalen0,233966237
Rheinland-Pfalz0,041101866
Saarland0,011515874
Sachsen0,041962866
Sachsen-Anhalt 0,019440450
Schleswig-Holstein0,027981395
Thüringen0,020475927


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Zitierungen von § 1 UStSchlFestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStSchlFestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStSchlFestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UStSchlFestV Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen
... aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Werden Gemeinden über Ländergrenzen ... zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend ...