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Artikel 1e - Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (EGKuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1e Änderung der Schiedsstellenverordnung


Artikel 1e wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2015 SchStV § 6

In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 129 Abs. 7 oder § 300 Abs. 4" durch die Wörter „§ 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6 oder § 300 Absatz 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1e Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1e EGKuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGKuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 8 TSVG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... 2 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 1e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408 ) geändert worden ist, wird das Komma und werden die Wörter „unbeschadet der ...