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§ 2014 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2014 Dreimonatseinrede



Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

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Zitierungen von § 2014 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2014 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2016 BGB Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
... Die Vorschriften der §§ 2014 , 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche ...
§ 2017 BGB Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
... Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung (vom 26.11.2015)
... Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014 , 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der ... überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014 , 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.  ...
§ 782 ZPO Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
... Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014 , 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die ...