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§ 2018 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers



Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.



 

Zitierungen von § 2018 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2018 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist (vom 30.06.2013)
...  2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
Artikel 1 ErbVerjRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche ...