§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
interne Verweise§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist (vom 30.06.2013) ... 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
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