1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach
§ 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in
§ 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird.
2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach
§ 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
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G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449