Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 212 TKG Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen ... damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 ... wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207 , 211 und 213 bis 217 gelten ...