§ 2099 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung


§ 2099 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.

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Zitierungen von § 2099 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2099 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer
... die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende ...


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