§ 20 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
| |

§ 20 Freistellung von der Verantwortlichkeit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, die Sachverhalte, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine sonstige strafbare Handlung hindeuten könnten, an die Zentralstelle für Finanztransaktionen oder andere zuständige staatliche Stellen melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstatten, dürfen deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn

1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung einen Sachverhalt dem Bundesministerium der Finanzen oder einer Stelle melden, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH einem Auskunftsverlangen von zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen staatlichen Stellen nachkommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 20 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 20 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist. § 20 Freistellung von der Verantwortlichkeit (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed