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§ 20 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,

3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder

4.
entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

2.
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 20 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 3 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden." 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. ...