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Artikel 20 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 20 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GmbHG § 2, § 6, § 8, § 39, § 40, § 58d, § 66, § 67, Anlage, Anlage 2 (neu)

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu der Anlage durch die folgenden Angaben ersetzt:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend."

3.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „unterschriebene" die Wörter „oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

5.
In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

6.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „von ihnen unterschriebene" die Wörter „oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben" die Wörter „oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

7.
§ 58d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist."

8.
In § 66 Absatz 4 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

9.
In § 67 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

10.
Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „erschien" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)" und nach den Wörtern „mit beschränkter Haftung" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5) " eingefügt.

bb)
Den Hinweisen wird folgende Fußnote angefügt:

„5)
Hinweis auf die Videokommunikation im Falle einer Präsenzbeurkundung zu streichen."

b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „erschienen" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)" und nach den Wörtern „mit beschränkter Haftung" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5) " eingefügt.

bb)
Den Hinweisen wird folgende Fußnote angefügt:

„5)
Hinweis auf die Videokommunikation im Falle einer Präsenzbeurkundung zu streichen."

11.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)

 
a)
Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 3364)


Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 3365)


 
b)
Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 3365)


Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 3366)




 

Zitierungen von Artikel 20 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 64 MoPeG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt ...