Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 20 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
| |

Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EEAV DSPV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft:

1.
Artikel 1,

2.
Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,

3.
Artikel 13,

4.
Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,

5.
Artikel 16,

6.
Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und

7.
Artikel 18a Nummer 8.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am 1. September 2022 in Kraft.

(5) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe b und Nummer 25 am 30. November 2021 in Kraft.

(6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2022.





 

Frühere Fassungen von Artikel 20 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 10 EnSiGuaÄndG Änderung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
... Artikel 20 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 ...