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§ 20 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 20



(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.
Geistliche und Religionsdiener,

2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,

4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5.
Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,

6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.





 

Frühere Fassungen von § 20 FGO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FGO
... werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder 3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder 4. ... ehrenamtlichen Richters. (4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2 . (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 6 RAuNOBRÄndG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die ...