1Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden §
10 Abs. 1, die §§
11,
12,
13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§
14,
15 und
17 entsprechend Anwendung.
2§
5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654