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§ 20 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge



1Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. 2Dies betrifft insbesondere:

1.
aktivierte Eigenleistungen,

2.
Zins- und Beteiligungserträge,

3.
Zuschüsse oder

4.
sonstige Erträge und Erlöse.



 

Zitierungen von § 20 LNGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu ...
§ 15 LNGV Grundsätze der Kostenermittlung
... Steuern nach § 19 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 20 zusammen zu setzen. Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende ...
§ 21 LNGV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ... vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung ... Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten ... vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Sie ist dabei an ihre Prüfungsfeststellungen ...