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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende



(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindestens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) 1Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich. 2Sie erstellt die Ausbildungspläne, bestellt die Ausbildenden und berät die Auszubildenden sowie die Ausbildenden.

(3) 1Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Auszubildende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Sie sind angemessen von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.

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