§ 20 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)

§ 20 Löschung des Postfachs


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 20 NotVPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotVPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NotVPV Löschungen (vom 01.08.2022)
... Wird ein besonderes elektronisches Notarpostfach gelöscht ( § 20 ), so löscht die Bundesnotarkammer dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed