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§ 20 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 20 Betrieblicher Anwendungsbereich
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16 Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1 bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.
Zitierungen von § 20 SokaSiG2
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SokaSiG2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_SokaSiG2.htm