(FNA 402-37)
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 12 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln."