Das
Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden vor dem Wort „bestätigt" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 3.
- In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort „verarbeiten," ersetzt.
- 4.
- In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen," durch das Wort „verarbeiten," ersetzt.
- 5.
- In § 21 Absatz 1a Satz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 6 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- cc)
- In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397