§ 20a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 20a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 IfSG Epidemische Lage von nationaler Tragweite (vom 17.09.2022) ... den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 20a , 20b, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer ...
§ 69 IfSG Kosten (vom 17.09.2022) ... 30, 9. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2 , § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 2 IfSGMaßAufhG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... „6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § ... § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde" ...
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 ImpfPrG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 § 20b Durchführung von ... Verbot haben keine aufschiebende Wirkung." 4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 ... Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 ... Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt, 7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person ... Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt, 7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird, ... oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird, 7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen." 13. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein ... Angabe „§ 36 Absatz 5" durch die Wörter „§ 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2 , § 36 Absatz 5" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...
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