(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe.
(2)
§ 20b gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... § 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst § 20d Direkteinspeisung". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. 3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d eingefügt: „§ 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst ... Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sportveranstaltungen. § 20d Direkteinspeisung (1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden ... 6 wird angefügt: „(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend." 34. § 87c wird wie folgt geändert: a) Absatz ... die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen ...