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§ 210 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen



(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.



 

Zitierungen von § 210 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 210 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 BGB Anfechtungsfrist
... der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der ...
§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (vom 13.10.2023)
...  (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende ...
§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (vom 26.11.2015)
... oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann ...
§ 724 BGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben (vom 01.01.2024)
... der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der ...
§ 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (vom 01.01.2024)
... im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in ...
§ 802 BGB Zahlungssperre
... beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210 , 211 entsprechende ...
§ 939 BGB Hemmung der Ersitzung
... Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ...
§ 1002 BGB Erlöschen des Verwendungsanspruchs
... diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 , 211 entsprechende ...
§ 1317 BGB Antragsfrist (vom 22.07.2017)
... Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines ...
§ 1600b BGB Anfechtungsfristen (vom 29.07.2017)
... sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden. (6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund ...
§ 1762 BGB Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
...  Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Antrag bedarf der notariellen ...
§ 1825 BGB Einwilligungsvorbehalt (vom 01.01.2023)
... nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend. (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken  ...
§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist (vom 01.09.2009)
... der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung. (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser ...
§ 1954 BGB Anfechtungsfrist
... der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 , 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der ...
§ 1997 BGB Hemmung des Fristablaufs
... Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende ...
§ 2082 BGB Anfechtungsfrist
... der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 , 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem ...
§ 2283 BGB Anfechtungsfrist
... der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung. (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 327 AktG Ende der Eingliederung (vom 01.01.2007)
... gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. ...

Bundesleistungsgesetz
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 34 BLG
... beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ ...

Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)
V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
§ 15 EnSiGEntschV Verjährung
... mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ ...

Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
G. v. 17.12.1975 BGBl. I S. 3123
§ 3 WährUmStAbschlG Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute
... der Verjährung führen, verjähren nach Maßgabe der §§ 208 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (3) Vor dem 9. Mai 1945 begründete ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 26 HGB
... kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. ...
§ 27 HGB
... den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung ...
§ 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben (vom 01.01.2024)
... der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der ...
§ 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (vom 01.01.2024)
... Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. ...

Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 39 PostPersRG Umwandlung und Auflösung (vom 27.06.2020)
... mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ...

Schutzbereichgesetz
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
§ 23 SchBerG
... beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 39f UmwG Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter (vom 01.01.2024)
... nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist. Die §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. ...
§ 133 UmwG Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten (vom 01.03.2023)
... gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.  ...
§ 157 UmwG Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten (vom 01.01.2024)
... gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.  ...
§ 224 UmwG Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung (vom 01.01.2024)
... gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 1 VaterKlG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 5. ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend. (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
... beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird. Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ... des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in ...
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ... des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. ...
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023)
... Rechtsträgers nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist. Die §§ 204, 206, 210 , 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. ...