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§ 214a - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 214a Bestätigung des Vergleichs



1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.





 

Frühere Fassungen von § 214a FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2017Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
vom 01.03.2017 BGBl. I S. 386

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 214a FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 214a FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 216a FamFG Mitteilung von Entscheidungen (vom 10.03.2017)
... die Mitteilung unterrichtet werden. Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3513; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3513
§ 4 GewSchG Strafvorschriften (vom 01.10.2021)
... oder 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
Artikel 3 NachstSVG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... wird nach der Angabe zu § 214 folgende Angabe eingefügt: „ § 214a Bestätigung des Vergleichs". 2. Nach § 214 wird folgender § 214a ... 214a Bestätigung des Vergleichs". 2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt: „§ 214a Bestätigung des Vergleichs  ... 2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt: „ § 214a Bestätigung des Vergleichs Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat ... wird folgender Satz angefügt: „Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen ...
Artikel 4 NachstSVG Änderung des Gewaltschutzgesetzes
... oder 2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit ...