§ 2177 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung


§ 2177 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

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Zitierungen von § 2177 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2177 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2179 BGB Schwebezeit
... dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177 , 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer ...


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