(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des
§ 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.
(3)
1Im Falle des
§ 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der
Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für
- 1.
- die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218 Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 3.
- die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet
§ 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4)
1Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach
§ 211 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 72,
§ 128 Absatz 4,
§ 134 Absatz 5 oder
§ 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat.
2Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.