(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach
§ 19 Absatz 2 erreicht.
(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die
§§ 7a und
9 entsprechend.
(3)
1Sofern eine Erlaubnis im Sinne des
§ 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
2Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838