(1)
1Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach den
§§ 264 und
289 des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, erstellen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, in dem sie Folgendes darstellen:
- 1.
- ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
- 2.
- ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
2Arbeitgeber, die keine Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 durchführen, haben dies in ihrem Bericht zu begründen.
(2) Der Bericht enthält außerdem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben
- 1.
- zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
- 2.
- zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
§ 22 EntgTranspG Berichtszeitraum und Veröffentlichung (vom 01.08.2022) ... Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 , die tarifgebunden nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach § 5 Absatz 5 sind ... umfasst die vergangenen fünf Jahre. (2) Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei ... Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre. (3) Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum. Ab dem ... die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben. (4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen ...