Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
|

§ 21 Prüfungskommission



(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. 2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. 4Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 5Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.