(1) 1Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurücktreten
- 1.
- von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,
- 2.
- vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
- 3.
- von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
2Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
(3) 1Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
§ 22 MTAPrV Versäumnisse ... eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen ... Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung ...