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§ 21 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Versäumnisfolgen



(1) 1Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2§ 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 21 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 PflAPrV Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
... §§ 18, 20 bis 23 sind entsprechend ...
§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (9) ...
§ 47 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...