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§ 21 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses



(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.



 

Zitierungen von § 21 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PflBG Ausbildungsvertrag (vom 16.12.2023)
... einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2 , 11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag ...
§ 25 PflBG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
§ 66b PflBG Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2 , 4. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls ... 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 19 PflAPrV Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
... Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 21 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2 , 4. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls ... 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2" eingefügt und wird das Wort „und" gestrichen. b) In ...