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§ 21 - Postgesetz (PostG)

§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung



(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte

1.
auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder

2.
auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entspricht. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt.

(3) 1Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. 2Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht entsprechen.

(4) 1Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. 2In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausgestaltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung der Entgelte. 3Ferner sind die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den §§ 24 und 25.



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Frühere Fassungen von § 21 PostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PostG Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
... §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden ...
§ 46 PostG Beschlußkammern
... In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern. (2) In ...
§ 58 PostG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 892
Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... PostG   1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500 1.2 Festlegung von ... der Ent- gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 9.000 bis 185.500 1.3 Erteilung ... 1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 1.000 bis 7.000 1.4 Erteilung einer ...

Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 1 PEntgV Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
... Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit ... Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem ...
§ 2 PEntgV Umfang der Kostennachweise
... Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende ...
§ 5 PEntgV Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte
... Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der ... die Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes innerhalb von zwei Wochen ...
§ 8 PEntgV Beteiligungsrechte (vom 22.03.2019)
... richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 1 VersStrRVG Änderung des Postgesetzes
... (Preis-Kosten-Schere)." e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
...  (Angaben in Euro) 1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 1.500 bis 42.000 2 Festlegung von ... Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 8.000 bis 170.500  ... 3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Ab- satz 1 Nummer 2 PostG 1.000 bis 6.500  ...