(1)
1Im Prüfungsbericht nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird.
2Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.
(2)
1Im Prüfungsbericht nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen.
2Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.