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§ 21 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland



(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 gelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.



 

Zitierungen von § 21 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland 382 Anlage 64 (zu § 21 Absatz 1 ) 382 Anlage 65 (zu § 21 Absatz 2) 391 ... 64 (zu § 21 Absatz 1) 382 Anlage 65 (zu § 21 Absatz 2 ) 391 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im ...