§ 21 - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) 1Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. 2Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) 1Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. 2Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. 3Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. 4Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 12 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 21 UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 12 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
aktuellvor 01.07.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UStG Entstehung der Steuer (vom 01.07.2021)
... aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2 ...
§ 13a UStG Steuerschuldner (vom 01.07.2021)
... erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2 ...
§ 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (vom 01.07.2021)
... umzurechnen. (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2 ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. (31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 12 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  „(7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden." 9. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der ...
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... „ § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf". b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 21a Sonderregelungen bei der ... des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) teilnimmt." 14. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Sonderregelungen bei der ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 3 2. CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ... Dem § 27 wird folgender Absatz 31 angefügt: „(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ...


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