Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
| |

§ 21 Nachweis



Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 21 VersVermV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VersVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 VersVermV Rückversicherungen
... §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über ...
§ 26 VersVermV Ordnungswidrigkeiten
... richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält, 6. entgegen § 21 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt ...