Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag



(1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder

2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.

(2) 1Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis oder der Registrierung vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen und

2.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken.

(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaubnisaufhebung vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,

2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,

3.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

4.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.

2§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(4) 1Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 3Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 4Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 hat, kann nur die Bundesanstalt stellen. 5Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. 6Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. 7Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen.

(5) 1Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. 2Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.





 

Frühere Fassungen von § 21 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 7 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. (7) Auf Institute, die eine ...
§ 9 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021)
... auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, der §§ 19 bis 21 , diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 ...
§ 17 ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
... oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 21 Absatz 2  ...
§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4 Satz 1 , § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, ...
§ 63 ZAG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen ...
§ 64 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Zeitaufwand 11.7 Maßnahmen in besonderen Fällen ( § 21 ZAG )   11.7.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht ... wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent- sprechen ( § 21 Absatz 1 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.7.2 Maßnahmen, wenn die ... der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist ( § 21 Absatz 2 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung ... zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er- laubnisaufhebung ( § 21 Absatz 3 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.8 Untersagung der Einbindung von ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... mit § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes , b) eine Bekanntmachung nach § 7 Absatz 1 Satz 3, nach § 39 Absatz 3 oder 4, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  250 9.1.9 Maßnahmen in besonderen Fällen ( § 21 ZAG)   9.1.9.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel ... wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen ( § 21 Absatz 1 ZAG) 750 9.1.9.2 Maßnahmen, wenn die Erfüllung ... der Verpflichtung gegenüber ande- ren Gläubigern gefährdet ist ( § 21 Absatz 2 ZAG) 750 9.1.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung eines ... zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung ( § 21 Absatz 3 ZAG) 750 9.1.10 Untersagung der Einbindung von Agenten in ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 6 FISG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5 , § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden."  ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 7 SanktDG II Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...