(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
- der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- 3.
- die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- 4.
- der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- 5.
- der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist.
(2)
1Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach
§ 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt.
2Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn
- 1.
- der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
- 2.
- der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und
- 3.
- die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397