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Artikel 21 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 21 Änderung des Gentechnikgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GenTG § 5, § 16a, § 28a, § 29

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

2.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Antragsteller" durch die Wörter „die antragstellende Person" und die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Absatz 5a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden" werden gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 6 angefügt:

„Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. § 29 Absatz 1a Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, c und g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten für juristische Personen entsprechend."

3.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihm erhoben oder ihm" durch die Wörter „ihr erhoben oder ihr" ersetzt und werden die Wörter „und zu nutzen" gestrichen.

b)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „und die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen" durch die Wörter „und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 21 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 95 11. ZustAnpV Änderung des Gentechnikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...