(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:
- 1.
- die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,
- 2.
- den Zweck der Auskunft,
- 3.
- die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten,
- 4.
- die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung,
- 5.
- den Zeitpunkt der Übermittlung,
- 6.
- die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,
- 7.
- das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.
(2)
1Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach
§ 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden.
2Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen.
3Protokolldaten, soweit sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach Artikel 31 der
Verordnung (EU) 2019/816 beziehen, sowie Nachweise nach
§ 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt.
4Danach sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)
1Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den
§§ 31 und
41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle.
2Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt
§ 30 entsprechend.
3Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach
§ 42 beantragt, gilt
§ 42 Satz 2 bis 5 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... Satz 1" durch die Wörter „§ 494 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 11. § 21a wird § 21. 12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ... ersetzt. 11. § 21a wird § 21. 12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Protokollierungen (1) Die ... 21. 12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „ § 21a Protokollierungen (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten ... Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 42a, 42c" durch die Angabe „ §§ 21a , 42a" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4" durch ... 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626