1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt
§ 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.